Für die meisten Empfänger ist die Heizkostenabrechnung, wie auch die jährliche Steuerklärung oder die monatliche Gehaltsabrechnung, ein „Buch mit sieben Siegeln“. Für ca. 15 Millionen Haushalte in Deutschland, denen regelmäßig eine Heizkostenabrechnung zugestellt wird, wollen wir nun versuchen, die Sperrschlösser zu deren Verständnis zu knacken, damit die vielen Zahlen der Beliebigkeit nicht weiter einfach nur so hingenommen werden müssen.
Es gibt in Deutschland eine Heizkostenverordnung, mit der die Art und Weise der Heizkostenabrechnung geregelt wird. Diese Verordnung gilt grundsätzlich für Gebäude mit zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage sowie für Gebäude mit einer Fernwärmeversorgung, wenn sich die Kosten dafür auf mehrere Wohneigentümer oder Mieter aufteilen.
Doch welche weiteren Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Heizkostenabrechnung?
Zeitliche Regelungen
Der Vermieter oder die Hausverwaltung ist verpflichtet, den Gesamtverbrauch und die Einzelverbräuche zu erfassen, um jedem eine individuelle Heizkostenabrechnung in Abhängigkeit des tatsächlichen Verbrauchs ausstellen zu können. Die Heizkostenabrechnung umfasst immer den Zeitraum eines ganzen Jahres, der aber nicht zwingend an einem 1. Januar beginnen muss. Diese Art der Nebenkostenabrechnung muss spätestens ein Jahr nach Ende des Berechnungszeitraums vorgelegt werden. Falls die Abrechnung später eintrifft, darf der Mieter die eventuell geforderte Nachzahlung verweigern.
Es ist plausibel, dass die jährliche Heizkostenabrechnung sehr unterschiedlich ausfallen kann. Auch wenn man nicht alle Zahlen gleich auf Anhieb versteht, kann davon ausgegangen werden, dass in einem milden Winter weniger Heizenergie verbraucht wird und dass sich beispielsweise ein Ölpreisverfall in der Heizkostenrechnung widerspiegeln sollte. Ist dies nicht der Fall, lohnt sich eine genauere Analyse der Heizkostenabrechnung.
Die Kostenaufteilung
Es wurde durch den Gesetzgeber festgelegt, dass lediglich 50 bis 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsorientiert abzurechnen sind. Dieser Anteil begründet die Notwendigkeit der Installation von Erfassungssystemen, die jährlich an den Heizkörpern abzulesen sind. Die restlichen 30 – 50 % werden meistens bezogen auf die Wohnfläche verteilt.
Die Heizkostenaufstellung untergliedert sich in der Regel in die folgenden Positionen:
- Zunächst werden die Gesamtenergiekosten für den Jahreszeitraum aufgelistet einschließlich aller Einzellieferungen mit Mengen, Preisen und Datumsangaben. Dabei geht es um die Lieferkosten für den jeweiligen Energieträger, das kann z. B. Heizöl, Gas oder Fernwärme sein.
- Unter den Heiznebenkosten sind z. B. Wartungskosten für die Heizanlage, Gebühren für die Heizkostenverteilung, die Einsätze des Schornsteinfegers sowie auch die Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage zu verstehen.
- Es fallen beim Betrieb einer Heizanlage auch häufig sogenannte Gebrauchsüberlassungskosten für spezielle Erfassungsgeräte wie z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder Warmwasserzähler an.
Reparaturkosten für eine Heizanlage haben übrigens nichts in der Heizkostenabrechnung zu suchen.
Das Recht zur Einsichtnahme
Vermieter oder Hausverwaltungen sind zur Gewährung der Einsichtnahme in die Unterlagen verpflichtet, wenn dies vom Mieter oder anteiligen Eigentümer gewünscht wird. Falls Kopierkosten anfallen, gehen diese zulasten des Begehrenden. Findet die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Wohngebäudeverwaltung statt, dürfen uneingeschränkt Notizen oder Fotos gemacht werden.
Gründe für eine überhöhte Heizkostenabrechnung
Veraltete, unwirtschaftlich funktionierende Heizanlagen oder eine mangelhafte Wärmedämmung des Wohnkomplexes sind sehr häufig die Gründe für überhöhte Heizkosten. Aber auch die Heiznebenkosten haben oft einen erheblichen Anteil daran.
Daher sollte eine Hausverwaltung dazu verpflichtet werden, in regelmäßigen Abständen aktuelle Angebote für den Betriebsstrom, für Messdienste oder für die Wartung der Heizungsanlage einzuholen. Auf den Eigentümerversammlungen kann das Thema zum Tagesordnungspunkt gemacht werden.
Häufige Gründe für Fehler in der Heizkostenabrechnung
- Die Heizkostenabrechnung trifft verspätet ein.
- Es liegt ein falscher Verteilerschlüssel vor.
- Die Verbräuche basieren auf einer falschen Schätzung.
- Bei Mieterwechsel wurden die Kosten falsch auf die aus- und einziehenden Mieter aufgeteilt.
- Die zugrunde gelegte Wohnfläche weicht von der wahren Größe ab.
- Heizkosten für leerstehenden Wohnraum dürfen nicht auf alle Eigentümer bzw. Mieter umgelegt werden.
Bei der Installation der Messgeräte kann der Vermieter oder die Hausverwaltung darüber entscheiden, ob beispielsweise einfache Verdunster, Wärmemengenzähler oder elektronische Verteiler verwendet werden sollen, und ob diese gemietet oder gekauft werden, aber lediglich deren Miet-, Wartungs- und Eichkosten dürfen in der Heizkostenabrechnung auftauchen.
Jeder Hauseigentümer und jede Hausverwaltung kann heute die Heizkostenabrechnung entweder mit einer eigenen Software oder online via Internet durchführen. Das mag wegen geringerer Kosten erst mal attraktiv sein. Der Eigentümer kann aber in diesem Fall nur die Kosten für die Software in die Gesamtrechnung einfließen lassen, seine Arbeitszeit und auch das Rechtsrisiko bei Abrechnungsfehlern lasten dann allein auf seinen Schultern.
Immer dann, wenn berechtigte Zweifel an einer Heizkostenabrechnung bestehen, kann man sich jederzeit im nächsten örtlichen Mieterverein beraten und die Abrechnung gegebenenfalls auch quantitativ überprüfen lassen. Nutzen Sie dieses Angebot, dann sind Sie immer auf der sicheren Seite.
Die aktuelle Heizkostenabrechnung war Ihnen zu hoch und Sie sind an der Senkung Ihrer Heizkosten interessiert? Denn helfen Ihnen die Tipps und Tricks in diesem Artikel sicher weiter: Richtig heizen und Heizkosten sparen